Durch die Änderungen bei den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen in der Entgeltordnung zum TV-L ergeben sich in Modifizierung der Eingruppierungshilfe des Kultusministeriums (KMS vom 02.05.2017) für Verwaltungskräfte an Schulen Vorteile hinsichtlich einer höheren Eingruppierung (EG 4 → EG 5).
Jeder kaufmännische Ausbildungsberuf mit dreijähriger Ausbildungszeit – auch wenn diese verkürzt durchlaufen wurde - rechtfertigt nach dem neuen KMS vom 25.05.2020 die Höhergruppierung in EG 5. Ein Großteil der Verwaltungsangestellten kann einen solchen Beruf vorweisen. Dies kann beispielsweise eine ausgebildete Bürokauffrau, Rechtsanwalts-, Notarfach-, Sozialversicherungs- oder Verwaltungsfachangestellte sein.
Die Grundlage hierfür bildet der Änderungstarifvertrag (der unter Einbeziehung unseres Dachverbandes VBE erreicht wurde) Nr. 11 zum TV-L vom 02.03.2019, § 2 Nr. 6 e bb) mit dem in der Entgeltgruppe 5 die Fallgruppe 2 neu eingefügt wurde.
Für neu eingestellte Verwaltungsangestellte gilt die verbesserte Eingruppierung direkt, soweit der Arbeitsvertrag vor dem 01.01.2020 wirksam wurde, bedarf es eines Antrags:
Antragsfrist bis 31.12.2020 mit Rückwirkung zum 01.01.2020!
Musterantrag für Mitglieder: www.bllv.de/service/infos-dienstrecht/antraege-zum-download
Aufgrund des zuletzt deutlich erhöhten Garantiebetrags bei Höhergruppierungen (100 €) kann es kaum mehr Nachteile* durch den evtl. Verlust einer Stufe wegen der Rückwirkung der Höhergruppierung geben.
Endlich ein positives Signal aus dem Kultusministerium für die Wertschätzung der Arbeit der Verwaltungsangestellten - ein erster Schritt in die richtige Richtung, weitere müssen folgen!
*Für Rückfragen hierzu steht der Verfasser MLLV-Mitgliedern gerne zur Verfügung
Oswald Hofmann,
Abteilung Dienstrecht und Besoldung