Die Entscheidung über das Arbeitszeitkonto für die Grundschule ist gefallen

Geschrieben am 09.03.2025
von kommunikation


Was ist zu beachten?

  • Das Arbeitszeitkonto gibt es weiterhin
  • Allerdings wurde es angepasst

Was hat sich geändert?

  • Die Sparphase wird um ein Jahr verkürzt
  • Die Wartezeit zwischen Anspar- und Ausgleichsphase beträgt weiterhin 3 Jahre

Das bedeutet: es werden zukünftig nur noch vier Jahre angespart. Gleichermaßen verkürzt sich die Ausgleichsphase auch um ein Jahr auf vier Jahre

Welche Auswirkungen hat das?

Auswirkungen auf die 1. Kohorte (geb. vom 2.8.1963 – 1.8.1970)

Diese Gruppe hat durch die Änderung ein Jahr zu viel angespart.

Ein Ausgleich wird daher gewährt. Der Beschäftigte oder die Beschäftigte kann die Art selber bestimmen.

Die angesparten Stunden können wahlweise:

  • durch die Mehrarbeitsvergütung ausgezahlt werden
  • eine vorgezogene Ausgleichsphase im Schuljahr 2026/27
  • oder in den folgenden Jahren bis zum Ende der Ausgleichsphase Erhalt von sechs zusätzlichen Urlaubstagen innerhalb der nächsten drei Jahren.

Auswirkungen auf die 2. Kohorte (geb. 2.8.1970 – 1.8.1978)

  • Diese Gruppe beendet sofort die Ansparphase
  • Die Teilzeitanträge müssen gegebenenfalls nachjustiert werden
  • Bitte schnellstens neuen Antrag stellen bzw. bei der Schulleitung abgeben

Ausgenommen von dem Arbeitszeitkonto bleiben weiterhin:

  • Schwerbehinderte (GdB mind. 50)
  • Gleichgestellte sind nur auf Antrag (an das Schulamt) ausgenommen
  • Lehrkräfte, die vor dem 2. August des jeweiligen Schuljahres das 57. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben
  • Lehrkräfte, deren Elternzeit nicht schuljahreskonform endet (Diese werden ggf. erst im darauffolgenden Schuljahr in die Ansparphase einbezogen.)
  • Lehrkräfte, die sich in Elternzeit befinden und eine Teilzeitbeschäftigung ausüben,wenn sie das Höchstmaß des § 23 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung bereits erreicht haben
  • Lehrkräfte mit vorübergehend eingeschränkter Dienstfähigkeit (befristete Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit)
  • Lehrkräfte mit begrenzter Dienstfähigkeit
  • tarifbeschäftigte Lehrkräfte mit aus gesundheitlichen Gründen reduzierter Arbeitszeit
  • Lehrkräfte in der Probezeit, außer ab Beginn des Schuljahres, in dem die Probezeit  spätestens zum 1. Oktober beendet wird und die Einschätzung in der Probezeit – so vorhanden – mit der Bewertungsstufe „voraussichtlich geeignet“ abgeschlossen wurde
  • Fach- und Förderlehrkräfte

Zur Pressemitteilung des BLLV


Neufassung Arbeitszeitkonto Mrz 2025-1 Neufassung Arbeitszeitkonto Mrz 2025-1